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Der Schwerbehindertenausweis im Überblick
- Geschichte
- Ursprung
- Nach dem 1. Weltkrieg
- Mitte des 20. Jahrhunderts
- Die 1970er Jahre
- Die 1980er Jahre
- Streckenverzeichnis
- Novellierung des Schwerbehindertengesetzes
- Das 21 Jahrhundert - Sozialgesetzbuch IX
- Wer ist schwerbehindert? – Allgemeines
- Antrag und Verfahren
- Ausweis
- Merkzeichen
- G – Gehbehindert
- aG – Außergewöhnlich Gehbehindert
- Gl – Gehörlos
- RF – Rundfunkgebührenbefreiung
- H – Hilflos
- Bl – Blind
- B – Begleitperson
- 1 Kl – 1. Klasse
- Sondergruppen
- Grad der Behinderung
- Gleichstellung
- Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke
- Nachteilsausgleiche
- So sieht ein Ausweis aus
Geschichte
Ursprung
Das Behindertenrecht unserer Zeit ist historisch gewachsen und baut auf die Kriegsopferfürsorge insbesondere des 1. und 2. Weltkrieges auf. Erste Überlegungen im Krieg beschädigten Soldaten "Versorgung" zu leisten, gehen jedoch bis ins Jahr 1789 zurück, als das "Preußische Patent für die Versorgung invalider Offiziere" verkündet wurde. 1825 wurden neben der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Preußen, Forderungen laut, auch anderen Kriegsbeschädigten bei Invalidität Versorgung zu leisten. Diese wurden schließlich mit dem "Preußischen Militärpensions-Regelement" und 1871 mit dem "Militärpensionsgesetz" beantwortet. 1906 wurden diese Gesetze nun noch um das "Mannschaftsversorgungsgesetz" und das "Offizierspensionsgesetz" ergänzt.
Nach dem 1. Weltkrieg
Nach dem 1. Weltkrieg wurde 1919 die "Verordnung über die
Beschäftigung Schwerbeschädigter" erlassen, die wie der Name schon
andeutet, Arbeitgeber zwang, eine bestimmte Anzahl Schwerbeschädigter in ihren
Betrieben zu beschäftigen. Diese Verordnung wurde später in das
"Schwerbeschädigtengesetz" überführt.
All diese Versorgungsgesetze der jungen Jahre waren jedoch nicht darauf eingerichtet
die Millionen von Opfern die der 1. Weltkrieg forderte ordnungsgemäß
zu "Versorgen". Daher wurden bis auf das
"Mannschaftsversorgungsgesetz", das bis 1947 bestand hatte, diese
Gesetze zur Einführung des auch heute noch geltenden
"Reichsversorgungsgesetzes" (heute Bundesversorgungsgesetz) zum
12.05.1920 aufgehoben.
Am 06.04.1920 wurde auch der "Großvater" des heutigen SGB IX, das "Schwerbeschädigtengesetz" eingeführt. Neben dem "Reichsversorgungsgesetz", das die finanzielle Absicherung regelte, hatte das "Schwerbeschädigtengesetz" die Aufgabe, die verschiedenen Rechte die Schwerbeschädigten im laufe der Zeit eingeräumt wurden zu Verwalten. Mit diesem Gesetz wurden auch die ersten Behindertenausweise vergeben (Damals noch unter dem Namen "Ausweis für Schwerbeschädigte"). Am 12.01.1923 wurde das "Schwerbeschädigtengesetz" Überarbeitet. Unter anderem wurden darin neben den Kriegs- und Arbeitsbeschädigten nun auch Blinde und Körperbehinderte Menschen in den gesetzlichen Schutz mit einbezogen.
Mitte des 20. Jahrhunderts
Bereits 1943 wurde die "Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr" bekannt gegeben, welche innerhalb des eigenen Wohnortes Freifahrten und außerhalb dessen Vergünstigungen vorsah. Entgegen weitläufiger Meinung, dass die Freifahrt erst 1979 eingeführt wurde, zeigt sich hier das Gegenteil. Zwar wahr diese Regelung nicht so umfangreich wie die heutige, jedoch bestanden auch dort schon, wenn auch nur "bescheidene", Freifahrten.
Nach dem 2. Weltkrieg, der noch mehr Opfer forderte als der vorherige, musste das Versorgungsgesetz erneut Überarbeitet werden, was am 01.10.1950 als "Bundesversorgungsgesetz" das "Reichsversorgungsgesetz" außer kraft setzte. Auch das "Schwerbeschädigtengesetz" musste den neuen Gegebenheiten am 16.06.1953 angepasst werden. Unter anderem wurde nun den Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen, gegen Zahlung der sogenannten "Ausgleichsabgabe", sich von der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter "frei zu kaufen".
Der "Ausweis für Schwerbeschädigte" wurde am 27.08.1965 zusammen mit der Einführung des "Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten so wie anderen Behinderten im Nahverkehr" durch den neuen "Schwerbeschädigtenausweis" ersetzt.
Dieses neue Gesetz löste die Freifahrt- und Vergünstigungsverordnung
von 1943 ab, und bezog nun auch, nach einer kleinen Überarbeitung, Blinde
und Gehbehinderte in die Regelung mit ein. Frei genutzt werden konnten von nun
an in ganz Deutschland: Straßenbahnen, S-Bahnen, Übersetzfähren,
und (O)Busse im Orts- oder Ortsähnlichem Verkehr, sowie Busse der Bundespost
und der Bundesbahn. Die sogenannten Überlandbusse gehörten, wenn sie
nicht von der Bundespost oder der Bundesbahn betrieben wurden, nicht zu dem damaligen
Nahverkehrsbegriff. Dies benachteiligte dementsprechend diejenigen, die auf dem
Land lebten. Zu dem war der Behinderte nun auch berechtigt, eine benötigte
Begleitperson mit zu führen. Blinde und Gehbehinderte, also die sogenannten
"zivilen Behinderten", konnten die unentgeltliche Beförderung
jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Einkommen unterhalb des
Sozialhilferegelsatzes lag.
Diese Regelungen gelten in Österreich und der Schweiz zum teil auch heute noch!
Die 1970er Jahre
Da die Kriegsfolgen Anfang der 70er Jahre zum größten Teil beseitigt waren, sollte das "Schwerbeschädigtengesetz" in Richtung "ziviler" Behinderter ausgedehnt werden. Am 01.05.1974 wurde daher das "Schwerbeschädigtengesetz" aufgehoben und durch das "Schwerbehindertengesetz" ersetzt. Dies war ein Meilenstein in der Behindertenpolitik. Denn erstmalig wurden neben Kriegsbeschädigten, Blinden und Körperbehinderten nun auch alle anderen Behinderten in den gesetzlichen Schutz mit einbezogen. Zeitgleich wurden auch die uns heute bekannten "Schwerbehindertenausweise" (zunächst jedoch noch unter dem Namen "Ausweis für Schwerbehinderte") eingeführt. Bis zum 20.06.1976 bekamen jedoch diejenigen, die nicht als Kriegsbeschädigt, Blind oder Körperbehindert galten, lediglich eine Bescheinigung über ihre Schwerbehinderteneigenschaft.
Die 1980er Jahre
Aus der alten Freifahrt und Ermäßigungsregelung für Kriegsbeschädigte und anderen Gruppen wurde am 01.10.1979 die Freifahrt wie wir sie heute kennen (Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr). Für die Inanspruchnahme dieses "Nachteilsausgleichs" bedurfte es zunächst bis zum 01.04.1984 einer mindestens 80% MdE, oder mindestens einer MdE von 50%, und einer "erheblichen Bewegungseinschränkung" die im Ausweis mit einem "G" vermerkt wurde. Besteht die Notwendigkeit der Begleitung wird dies mit einem "B" vermerkt. Auch die Merkzeichen BL, aG und H berechtigen zur unentgeltlichen Beförderung. Das Merkzeichen "GL" gab es zu dieser Zeit noch nicht, diese Personen bekamen jedoch auch einen "Freifahrtausweis", jedoch mit durchgestrichenem "G" (es sei denn sie waren gleichzeitig Gehbehindert). Diese Methode wurde teilw. auch bei Hilflosen angewandt. Am 01.11.1981 wurde die "Schwerbehindertenausweisverordnung" bekannt gegeben. Sie ordnete das bis daher unübersichtliche Ausweiswesen neu.
In Folge von Sparmaßnahmen wurde dann am 01.04.1984 die Eigenbeteiligung
von Jährlich 120 DM eingeführt, die sich bis heute mit 60 Euro nicht
einmal erhöht hat. Blinde, Kriegsbeschädigte und
Sozialhilfeempfänger sind jedoch hiervon befreit worden. Gehörlose
wurden aus dem Kreis der Freifahrtberechtigten gestrichen. Das ebenfalls 1979
eingeführte "Bundesbahn-Streckenverzeichnis", und somit die
Freifahrt in den Zügen der DB wurde wieder aufgehoben. Am 1. Oktober des
nächsten Jahres wurde der Ausschluss Gehörloser und die Abschaffung
des Streckenverzeichnisses jedoch wieder rückgängig gemacht.
Die "Nahverkehrszügeverordnung" regelt seit dem 30.09.1994
welche Züge der DB AG als Nahverkehrszüge gelten.
Streckenverzeichnis
Das "Streckenverzeichnis" hat seine Wurzeln übrigens im "Güterkraftverkehrsgesetz". Dort wurde nämlich der Bereich um 50km einer Ortsmitte als Nahbereich bezeichnet. Daher existieren für alle Städte und Gemeinden in Deutschland sogenannte Güternahverkehrskarten. Dies sind genau die Vorlagen, die die Versorgungsämter für die Streckenverzeichnisse nutzen.
Novellierung des Schwerbehindertengesetzes
Mit der Novellierung des "Schwerbehindertengesetzes" am 26.08.1986 wurde der Begriff MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) durch GdB (Grad der Behinderung), da dieser immer wieder zu Verwirrung geführt hat, geändert. Im Sozialen Entschädigungsrecht hat der Begriff MdE nach wie vor Verwendung.
Das 21 Jahrhundert - Sozialgesetzbuch IX
Am 19.06.2001 wurde das "Schwerbehindertengesetz" ohne viel Veränderungen (abgesehen von er Einführung des Merkzeichens "GL" - Gehörlos) in das Sozialgesetzbuch, wo es nun unter dem Namen SGB IX läuft, eingegliedert.
In der ehemaligen DDR gab es eine ähnliche Entwicklung wie in der BRD. Dort schafften es Behindertenverbände sogar die Freifahrt auf das ganze Land auszudehnen. Seit der Wiedervereinigung gilt jedoch auch dort das SGB IX (vormals Schwerbehindertengesetz).
Die im Jahre 2004 geführten Verhandlungen zur Einschränkung der Freifahrt zurück auf den Umkreis des Wohnsitzes, wurden zwar zurück genommen, zeigen jedoch deutlich, das die momentane Gesetzeslage im Behindertenrecht nicht die endgültige sein wird...
Wer ist schwerbehindert? – Allgemeines
Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Um notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist eine Feststellung vom Grad der Behinderung (GdB) oder ein Ausweis nicht notwendig. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist die Person schwerbehindert.
Antrag und Verfahren
Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt gestellt. Der Antrag wird formlos oder mit einem Antragsformular gestellt. Das Antragsformular wird bei einem formlosen Antrag dem Antragsteller zugeschickt. Das Antragsformular ist aber auch bei den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden erhältlich.
Wenn ärztliche Befunde sich im Besitz des Antragstellers befinden, sollten diese direkt mitgeschickt werden. Im Antrag, auch im formlosen, werden alle Beeinträchtigungen eingetragen, die zur Feststellung des Grades der Behinderung führen. Angegeben werden sollten nur Einschränkungen die von Dauer (länger als 6 Monate) sind. Dem Antrag sollte ein Passbild (behinderte Person ist Älter als 10 Jahre) für den Ausweis beigefügt werden. Vor der Antragstellung sollte die betroffene Person mit dem Hausarzt darüber sprechen. Der Antragsteller erhält vom Versorgungsamt eine individuelle Eingangsbestätigung.
Damit das Versorgungsamt einen Ausweis ausstellen kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Um dieses zu können, werden von den behandelnden Ärzten Befunde eingeholt. Nachdem von den einzelnen Behinderungen ein Gesamt-GdB errechnet wurde, erhält der Antragssteller einen Feststellungsbescheid. Ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Im Ausweis werden je nach Art und Schwere der Behinderung Merkzeichen eingetragen.
Ausweis
Der Schwerbehindertenausweis dient der betroffenen Person zum Nachweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.
Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, erhalten einen grün-orangen(je eine halbe Seite grün und orange) Ausweis.
Auf der Vorderseite des Ausweises werden die persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) des schwerbehinderten Menschen, das Aktenzeichen, die Gültigkeitsdauer, ggf. das Merkzeichen "B" und ggf. die Merkzeichen der Sondergruppe "Kriegsbeschädigt" eingetragen. Ebenso wird bei Personen über dem 10. Lebensjahr ein Lichtbild auf der Vorderseite angebracht. Auf der Rückseite werden der Grad der Behinderung, die Merkzeichen und der Gültigkeitsbeginn eingetragen.
Merkzeichen
Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen im Ausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden.
G – Gehbehindert
Wenn die behinderte Person in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wird dieses Merkzeichen eingetragen.
Erheblich Beeinträchtigt ist, wenn eine Einschränkung des Gehvermögens vorliegt und durch innere Leiden oder durch Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, und somit ortsübliche Strecken zu Fuß nicht bewältigt werden können oder dadurch Gefahren für sich oder andere auftreten.
Es kommt nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern auf die Wegstrecken die ein behinderter Mensch altersunabhängig bewältigen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Einschränkung des Gehvermögens ein GdB von mindestens 50 ausmacht und diese von den unteren Gliedmaßen oder von der Lendenwirbelsäule ausgeht. Daraus hinaus können die Vorraussetzungen auch bei inneren Leiden (Herzleiden, Lungenerkrankungen) gegeben sein. Wenn die Orientierungsfähigkeit erheblich gestört ist, liegt ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung vor (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 80, bei Sehbehinderungen die zusätzlich eine Störung der Ausgleichsfunktion zur Folge haben ab einem GdB von 50).
Mit diesem Merkzeichen können Nachteilsausgleiche, wie die unentgeltliche Beförderung, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
aG – Außergewöhnlich Gehbehindert
Schwerbehinderte Menschen, die sich aufgrund ihres Leidens sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert.
Eine Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens reicht nicht aus. Die Fortbewegung muss beim Gehen auf das Schwerste eingeschränkt sein. Die ist u.a. bei Querschnittsgelähmten, Doppel-Oberarmamputierten, Doppel-Unterschenkelamputierten, Hüftexartikulierten oder Personen mit Schäden an Lungen oder Herz (GdB mind. 80) der Fall.
Nachteilsausgleiche für dieses Merkzeichen sind u.a. "Freifahrt", Parkerleichterungen und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Gl – Gehörlos
Hörbehinderte Menschen, die eine beidseitige Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen haben, sind Gehörlos. Das Merkzeichen ist für die unentgeltliche Beförderung von Bedeutung.
RF – Rundfunkgebührenbefreiung
Mit diesem Merkzeichen kann die Rundfunkgebührenbefreiung erteilt werden.
Es wird vorausgesetzt, dass die Behinderung mindestens einen GdB von 80 ausmacht. Das ist gegeben bei
- behinderten Menschen mit Bewegungsstörungen (auch durch innere Leiden), die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln öffentliche Veranstaltungen nicht besuchen können
- behinderten Menschen, die durch die Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend und störend wirken
- behinderten Menschen mit ansteckender Lungentuberkulose (nicht nur vorrübergehend ansteckend)
- geistig oder seelisch behinderten Personen, wenn die Befürchtung besteht, dass durch Unruhe, Sprechen oder das Verhalten durch die betreffende Person Veranstaltungen gestört werden können
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Bei blinden oder wesentlich sehbehinderten (GdB mind. 60) Personen, sowie bei gehörlosen Personen und bei Personen mit einer hochgradigen Hörbehinderung (GdB mind. 50), wird das Merkzeichen auch ohne die vorgenannten Vorraussetzungen gegeben.
H – Hilflos
Behinderte Menschen, die zur persönlichen Existenz bei häufigen und wiederkehrenden Verrichtungen (z.B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege) fremde Hilfe benötigen, werden als hilflos angesehen.
Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich und dauernd sein. Einzelne Hilfe bei Verrichtungen, (z.B. Hilfe beim anziehen einzelner Bekleidungsstücke, Hilfe bei Reisen, Spaziergängen oder im Straßenverkehr), auch wenn diese lebensnotwendig sind, genügen nicht.
Der medizinische Befund reicht nicht allein zu einer Beurteilung. Zusätzlich muss überprüft werden, welche Belastungen der behinderten Person zugemutet werden dürfen. Ohne genaue Prüfung kann bei schweren Beeinträchtigungen Hilflosigkeit angenommen werden. Dies ist bei Blinden, hochgradig Sehbehinderten (GdB 100), Querschnittsgelähmten, die auch im Wohnraum einen Rollstuhl benutzen müssen, geistigen Behinderungen (GdB 100) oder beim Verlust von mehreren Gliedmaßen der Fall. Führt eine Behinderung zu einem dauernden Krankenlager, ist Hilflosigkeit anzunehmen.
Das Merkzeichen ist von Bedeutung für "Freifahrt", Lohn-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Bl – Blind
Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben sind blind. Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge 1/50, ist der Betroffene ebenfalls als blind anzusehen. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung, Lohn-, Umsatz-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Postversand, Parkerleichterungen und Blindengeld.
B – Begleitperson
Für dieses Merkzeichen muss eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen.
Bei schwerbehinderten Personen, die zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) in Anspruch nehmen, besteht die Notwendigkeit der ständigen Begleitung. Bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden, erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten und geistig behinderten Menschen wird eine notwendige Begleitung stets angenommen. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H) liegt eine Notwendigkeit ebenfalls vor.
Im Ausweis wird auf der Vorderseite das Merkzeichen und der Satz "Die Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen.
Dieses Merkzeichen berechtigt den behinderten Menschen eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) ohne Kilometer-Begrenzung unentgeltlich mitzunehmen. Dies ist auch dann der Fall wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt.
1 Kl – 1. Klasse
Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes(BEG) mit einem GdE/GdB von mindestens 70 können mit diesem Merkzeichen im Eisenbahnverkehr die 1. Klasse mit einem Fahrschein der 2. Klasse nutzen. Bei Kriegsblinden, Kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten, sowie Schwerkriegsbeschädigten der drei höchsten Pflegestufen, ist die Vorraussetzung gegeben.
Sondergruppen
Wenn der schwerbehinderte Mensch mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, wird auf der Vorderseite zusätzlich das Wort "Kriegsbeschädigt" eingetragen.
-
"VB"
Beträgt die MdE mindestens 50 und der behinderte Mensch hat Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen, wird dieses Merkzeichen auf der Vorderseite eingetragen. Dieses Merkzeichen entfällt, wenn bereits "Kriegsbeschädigt" oder das Merkzeichen "EB" eingetragen ist. -
"EB"
Erhält die Person nach §58 des Bundesentschädigungsgesetzes Ansprüche und ist ein MdE von mindestens 50 gegeben, wird dieses Merkzeichen eingetragen.
Grad der Behinderung
Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen werden als Grad der Behinderung festgestellt. Die Feststellung erfolgt in Zehner-Graden von 20 bis 100. Im Ausweis wird ein Gesamt-GdB angegeben, der sich aus den GdB der einzelnen Beeinträchtigungen zusammen setzt. Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addieren der einzelnen festgestellten GdBs festgelegt. Ausschlaggebend sind die Auswirkungen der Behinderungen untereinander Es wird daher von der Behinderung ausgegangen, die den höchsten Grad der Behinderung hat. Bei allen weiteren Beeinträchtigungen wird überprüft in wie weit sich diese zusätzlich verschlechternd auswirken. In einigen Fällen ist von " Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) die Rede. MdE und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Im sozialen Entschädigungsrecht ist meist von MdE die Rede, beim Schwerbehindertenrecht wird von GdB gesprochen.
Gleichstellung
Behinderte Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keinen Grad der Behinderung von 50, aber mindestens 30, haben, können einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz erlangen können oder ihren Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung wird beim zuständigen Arbeitsamt beantragt. Als Nachweis des Grades der Behinderung wird der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt benötigt. Das Arbeitsamt kann die Gleichstellung zeitlich befristen. Bei berufstätigen Personen hält das Arbeitsamt mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Rücksprache. Daher sollte der Antragsteller vorher mit dem Betriebsrat sprechen.
Beiblatt zum Ausweis/Wertmarke
Schwerbehinderte Menschen mit einem grün-orangen Ausweis (Merkzeichen "G", "aG", "Gl", "Bl" oder "H") erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt ein Beiblatt. Wenn die unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird, wird das Beiblatt mit Wertmarke ausgegeben. Ohne Wertmarke wird das Beiblatt für die Kraftfahrtzeugsteuerermäßigung ausgegeben. Unter bestimmten Vorraussetzungen, können auch beide Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Nachteilsausgleiche
Schwerbehinderte Menschen können eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen. Diese sind von den festgestellten Merkzeichen und vom Grad der Behinderung abhängig.
Unter anderem gibt es folgende Nachteilsausgleiche:
- arbeitsrechtliche Vergünstigungen
- steuerrechtliche Ausgleiche
- Parkerleichterungen
- Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Das Versorgungsamt ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur für die Anerkennung der unentgeltlichen Beförderung und für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen/GdB) zuständig. Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche sind die jeweiligen Ämter und Behörden zuständig.
So sieht ein Ausweis aus
Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün-orange
Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün
Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit der Grundfarbe grün
Schwerbeschädigtenausweis von 1949
Beiblatt mit Wertmarke
Diese Seite erreichen Sie auch direkt über http://ausweis.schwerbehindertenausweis.de.
Weiterführende Informationen:
ÖPNV-Info - Mobilitätsportal für behinderte Reisende
Versorgungsämter in Deutschland - Adressen, Telefonnummern und Antragsformulare
Der Schwerbehindertenausweis
bei http://behinderung.org

