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Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
- Vorraussetzungen und Allgemeines
- Beiblatt mit Wertmarke
- Verkehrsmittel
- Streckenverzeichnis
- Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften
- Nichtbundeseigene Eisenbahnen
- Begleitpersonen und Blindenführhunde
Vorraussetzungen und Allgemeines
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, Gl, aG, H oder Bl erfüllen die Vorraussetzung für die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV). Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB im Ausweis), die vor dem 1. Oktober 1979 bereits freifahrtberechtigt waren und heute noch eine MdE von mindestens 70 haben, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen.
Berechtigte zur unentgeltlichen Beförderung erhalten vom Versorgungsamt einen Ausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck. Um die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Beiblatt mit Wertmarke vom Versorgungsamt erforderlich.
Beiblatt mit Wertmarke
Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich und ist für die unentgeltliche Beförderung zwingend erforderlich. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 30 EUR und für ein ganzes Jahr 60 EUR. Schwerbehinderte Personen, die Arbeitslosenhilfe oder Leistungen für den Lebensunterhalt beziehen, oder auch die Merkzeichen "H", "Bl", "VB" oder "EB"haben, erhalten die Wertmarke kostenlos.
Personen mit dem Merkzeichen "G" oder "Gl" können anstatt der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke, erhält der schwerbehinderte Mensch vom Versorgungsamt eine Benachrichtigung. Wird die Wertmarke mindestens drei Monate vor Ablauf zurückgegeben, wird der gezahlte Betrag anteilig erstattet.
Verkehrsmittel
Die unentgeltliche Beförderung gilt auf den Strecken, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind, in allen Nahverkehrzügen und im InterRegio/D-Zug ohne Zuschlag. Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften können Nahverkehrszüge ebenfalls unentgeltlich genutzt werden. Bundesweit und somit unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Busse des Nahverkehrs, Stadtbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Züge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich genutzt werden. Zu den Nahverkehrszügen gehören S-Bahn(S), Regionalbahn(RB), Regionalexpress(RE) und Interregioexpress(IRE).
In Fernverkehrszügen gilt keine unentgeltliche Beförderung.
Streckenverzeichnis
Auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken kann der Ausweisinhaber in den Nahverkehrzügen in der 2. Klasse unentgeltlich fahren.
Das Streckenverzeichnis wird persönlich für die behinderte Person vom Versorgungsamt ausgegeben. Im Streckenverzeichnis werden alle Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50km des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltortes eingetragen. InterRegio und D-Züge können ebenfalls im Rahmen des Streckenverzeichnisses genutzt werden, Zuschläge sind jedoch nicht zu zahlen.
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften
Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften werden schwerbehinderte Reisende in Nahverkehrszügen, sofern diese für den Verbundverkehr freigegeben sind, in der 2. Klasse, unabhängig vom Streckenverzeichnis oder einer Kilometerbeschränkung, unentgeltlich befördert. Sofern InterRegio und D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben sind, können diese genutzt werden. Zuschläge sind gegebenenfalls zu zahlen.
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen, die es mit einem einheitlichen Tarif ermöglichen, mit nur einer Fahrkarte Busse und Bahnen im Verbundgebiet zu nutzen.
Besteht zwischen zwei angrenzenden Verkehrsverbünden/Tarifgemeinschaften ein Übergangstarif, können schwerbehinderte Reisende problemlos in den Verbund fahren. Andernfalls ist für die Verbündlücke ein Fahrschein zu lösen.
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
Schwerbehinderte Reisende werden, unabhängig vom Wohnort oder Streckenverzeichnis, in Zügen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich befördert, sofern diese Züge im eigenen Auftrag gefahren werden.
Nichtbundeseigene Eisenbahnen sind private Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Begleitpersonen und Blindenführhunde
Schwerbehinderte Menschen, die im Ausweis das Merkzeichen "B" und den Satz "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" eingetragen haben, können eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen.
Die Begleitperson reist in den Zügen der Deutschen Bahn AG im Nah- und Fernverkehr zuschlagsfrei. Außerdem reist die Begleitperson auch bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, im DB Autozug (Sitzwagen), bei Buslinien im Nah- und Fernverkehr, auf dem Bodensee im Bereich Überlinger See, sowie im Nordseeinselverkehr und im Verkehr mit der Insel Wangerode unentgeltlich.
Eine Begleitperson reist in der Wagenklasse unentgeltlich, für die der schwerbehinderte Reisende eine Fahrkarte hat.
In Sonderzügen und -wagen ist die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson nicht möglich.
Blinde Menschen können auch einen Blindenhund unentgeltlich mitnehmen, sofern sie im Ausweis das Merkzeichen "Bl" eingetragen haben. Bei Blindenhunden und bei Begleithunden (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) entfällt auch die Maulkorbpflicht in den Zügen. Begleithunde (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) werden ebenfalls unentgeltlich befördert.
Bei Fahrten ins Ausland werden Begleitpersonen von Blinden und Rollstuhlfahrern bei den meisten europäischen Eisenbahnunternehmen unentgeltlich befördert.
Besonderheiten sind auch im Kapitel "Informationen für behinderte Reisende" zu finden.
Diese Seite erreichen Sie auch direkt über http://freifahrt.schwerbehindertenausweis.de.
Weiterführende Informationen:
ÖPNV-Info - Übersicht der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im offentlichen Personennahverkehr mit dem Schwerbehindertenausweis
Versorgungsämter in Deutschland - Adressen, Telefonnummern und Antragsformulare
Der
Schwerbehindertenausweis bei http://behinderung.org

