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Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation (Nachteilsausgleiche)
Rundfunkgebührenbefreiung
Schwerbehinderte Menschen, die im Ausweis das Merkzeichen RF
eingetragen haben, können sich von der Rundfunkgebührenpflicht
befreien lassen.
Der Antrag dazu wird bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gestellt. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen
Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger.
Dem Antrag muss eine beglaubigte Kopie des
Schwerbehindertenausweises beigefügt werden. Blinde und
sehbehinderte Personen können die Kopie auch beim örtlichen
Blindenverein bestätigen lassen.
Die Befreiung gilt ab dem Monat nach dem Monat der
Antragsstellung und wird befristet für 5 Jahre erteilt.
Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn
bereits vorher die Vorraussetzungen erfüllt wurden.
Blindengeld/Blindenbeihilfe
Mehr Informationen dazu finden Sie unter http://www.blindengeld.de, ebenfalls ein Projekt von Seh-Netz.
Bürgertelefon des BMGS
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bietet ein Bürgertelefon von Montags bis Donnerstags jeweils von 8 Uhr bis 20 Uhr zu verschiedenen Themen an.
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Infos für behinderte Menschen
(0 18 05) 67 67 15 -
Gehörlosen / Hörgeschädigten-Service
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Schreibtelefon
(0 18 05) 67 67 16 -
Fax
(0 18 05) 67 67 17
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Weiterführende Informationen:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) - Infos und Antragsformulare zur Rundfunkgebührenbefreiung
Versorgungsämter in Deutschland - Adressen, Telefonnummern und Antragsformulare
Der
Schwerbehindertenausweis bei http://behinderung.org

