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Historische Entwicklung der Blindenhilfe in Deutschland
Bereits vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 bestanden in unterschiedlicher Form Regelungen zur öffentlichen Fürsorge für blinde Personen. Eine dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip gerecht werdende Bestimmung zur Blindenhilfe wurde jedoch vor allem mit der Einführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum 01. Juni 1962 erreicht. Diese Blindenhilfe nach § 67 BSHG hat zwischenzeitlich viele Änderungen erfahren, insbesondere ist die Mindestaltersgrenze bei Kindern entfallen und die jährliche Erhöhung der Zahlbeträge zum 01. Juli des Jahres mit der jeweiligen Erhöhung der Sozialversicherungsrente verknüpft worden. Seit dem 01.01.2005 wird die bundesweite Blindenhilfe nun durch § 72 des zwöften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt, der § 67 BSHG außer Kraft gesetzt hat.
Schon bald nach der bundesweiten Einführung des Bundessozialhilfegesetzes im Jahre 1962 mit der darin enthaltenen Blindenhilferegelung ergab sich in vielen Bundesländern das Interesse an einer zusätzlichen eigenständigen Landesregelung. Auslöser dieser Überlegungen war vielfach der Wunsch, Blindenhilfe unabhängig von den im SGB XII geltenden sozialhilferechtlichen Nachrang- und Bedürftigkeitsregeln gewähren zu können. Beispielsweise hat der Landtag von Baden-Württemberg mit dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg vom 08. Februar 1972 eine Blindenhilfe geschaffen, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Berechtigten zu gewähren ist. Vergleichbare Gesetze bestehen derzeit in allen Bundesländern.
Dies führt zum Ergebnis, dass die bundesweit geltende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII heute weitgehend durch eigenständige Blindenhilfegesetze der Bundesländer in den Hintergrund gedrängt wurde. Nur wenn die Blindenhilfe eines Landes geringere Zahlbeträge als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ausweist (was in fast allen Bundesländern mittlerweile der Fall ist), kommt noch Blindenhilfe nach dem SGB XII quasi als „Aufstockung“ in Betracht.
In verschiedenen Bundesländern bestand zusätzlich das Interesse, nicht nur Blinden sondern auch Personen mit geringeren Sehschädigungen eine laufende Hilfe zu gewähren. Diese „Sehbehindertenhilfe“ enthält jedoch in der Regel geringere Zahlbeträge als die der Blindenhilfe.
Da die Entwicklung der Blindenhilfegesetzgebung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich verlaufen ist, wird diese auf der Seite zu jedem Bundesland getrennt dargestellt.
> weiter lesen: Höhe der Blindenhilfe/des Blindengeldes im bundesweiten Vergleich
Weiterführende Informationen:
Infos zum Blindengeld beim DBSV

