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Welche Ausgaben können mit der Blindenhilfe bestritten werden?
Diese Frage berührt zwei verschiedene Themenbereiche:
Zweckbestimmung der Blindenhilfe
Sowohl nach § 72 SGB XII als auch nach z. B. § 1 des Landesblindenhilfegesetzes Baden-Württemberg (LBHG) wird die Blindenhilfe
„zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen“
gewährt. Die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg soll zusätzlich noch blindheitsbedingte „Benachteiligungen“ ausgleichen.
Nach allgemeiner Auffassung - wie sie auch von der Rechtsprechung vertreten wird - zählen u. a. zu den blindheitsbedingten Mehraufwendungen
- Aufwand für Pflege und Betreuung
- Aufwand für hauswirtschaftliche Hilfen (z. B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung)
- Aufwand für Begleitpersonen
- Mehraufwand für Fahr- und Transportdienste (z. B. Taxi)
- Mehraufwand bei der Berufsausübung
- Aufwand für Vorlesekräfte und sonstige Hilfspersonen
- Aufwand für Blindenschriften, Blindenschreibmaschine, Blindenhörbücherei
- Mehraufwand bei technischer Ausstattung (z. B. Telefon, Personalcomputer)
- Zusatzbedarf an Verbrauchsgütern (z. B. Reinigungsmittel)
- Mehraufwand für Bekleidung und Reparaturen
Dies ist eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Blindenhilfe als pauschalierte Geldleistung
Oben wurden beispielhaft Mehraufwendungen aufgezählt, zu deren Ausgleich die Blindenhilfe gesetzlich bestimmt ist. Der Gesetzgeber ging jedoch davon aus, dass ein finanzieller Mehraufwand in Höhe der Beträge der monatlichen gezahlten Blindenhilfe immer vorliegt. Deshalb und auch zur Verfahrensvereinfachung wurde die Blindenhilfe als laufende monatliche Pauschalleistung ausgestaltet. Eine Bedarfsprüfung im Einzelfall zur Frage, für welche Aufwendungen die Blindenhilfe tatsächlich benötigt wird, findet regelmäßig nicht statt. Die Hilfeempfänger sind somit in Ihren Dispositionsmöglichkeiten bei der Verwendung der Hilfe nicht eingeschränkt. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, dass die Blindenhilfe auch zweckbestimmt verwendet wird.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, bei denen aufgrund besonderer Umstände von vornherein keine Möglichkeit gegeben ist, die Blindenhilfe zweckbestimmt zu verwenden.
> weiter lesen: Voraussetzungen für den Bezug von Blindenhilfe („blind“ im Sinne des Gesetzes)
Weiterführende Informationen:
Infos zum Blindengeld beim DBSV

