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Voraussetzungen für den Bezug von Blindenhilfe („blind“ im Sinne des Gesetzes)
Die gesetzlichen Voraussetzungen für „Blindheit“ ergeben sich
- für Blindenhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus § 72 Abs. 1 und Abs. 5 SGB XII
- für z. B. die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (LBHG) aus § 1 Abs. 1 Satz 1 LBHG und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LBHG
Als „blind“ im Sinne dieser Gesetze gelten folgende Personen:
Personen, die vollblind sind (keine Sehwahrnehmung auf beiden Augen haben)
Diese Fälle kommen - entgegen allgemeiner Erwartung - bei der Blindenhilfegewährung selten vor.
Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (= 0,02) beträgt
Die Messung der Sehschärfe (= Visus) muss nach einem genormten Verfahren vorgenommen werden, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Dabei kann die Sehschärfe in Dezimalwerten von 0,00 (= kein Visus) bis 1,0 (= voller Visus) angegeben werden. Weit verbreitet ist auch die Angabe des Visuswertes in einer Darstellung, die wie eine Bruchzahl aussieht (z.B. 1/50). Um Mißverständnissen vorzubeugen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Darstellung eines Meßwerts und nicht nur um eine rechnerische Bruchzahl handelt. Häufig vorkommende Werte sind z. B.:
- ein Zwanzigstel = 1/20 = 0,05
- ein Fünfunddreisigstel = 1/35 = 0,03
- ein Fünfzigstel = 1/50 = 0,02
In Einzelfällen wird von Augenärzten auch angegeben:
- Erkennen von "HBW" = Handbewegungen
- Erkennen von "FZ" = Fingerzählen
- Erkennen von "LS" = Lichtschein.
Diese zusätzlich gegebenen Hinweise in Gutachten oder Bescheinigungen sollen bestätigen, dass der Visus nicht besser als 1/50 ist. Auf eine eindeutige Bezeichnung des Visus durch eine Zahlenangabe kann jedoch nicht verzichtet werden.
Personen, deren Visus noch besser als 1/50 ist, bei denen aber nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer Herabsetzung des Visus auf 1/50 gleichzuachten sind
Mit dem obigen Begriff der sonstigen „Störungen des Sehvermögens“ sind in erster Linie die bei bestimmten Augenerkrankungen vorliegenden Einschränkungen des Gesichtsfeldes gemeint. Um beurteilen zu können, wie ausgeprägt eine Gesichtsfeldeinschränkung sein muss, um einer Visusherabsetzung auf 1/50 im Schweregrad gleichgestellt werden zu können, hat die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) eine Richtlinie entwickelt (DOG-Richtlinie), die allgemein angewandt wird (Richtlinie wird als Anlage demnächst beigefügt).
Zusätzlicher Hinweis zur Gesichtsfeldmessung:
Das Gesichtsfeld wird durch eine Gesichtsfeldmessung bestimmt. Diese Messung kann mit verschiedenen Methoden vorgenommen werden. Für die Blindenhilfe ist aber zu beachten, dass sowohl nach der "DOG-Richtlinie" als auch nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" nur eine Gesichtsfeldmessung mit der manuell‑kinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4 verwertet werden kann.
> weiter lesen: Voraussetzungen für den Bezug von Sehbehindertenhilfe
Weiterführende Informationen:
Infos zum Blindengeld beim DBSV

