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Bundeseinheitliche Regelungen der Blindenhilfe
Bundeseinheitliche Geltung hat nur die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, die seit dem 01.01.2005 die Blindenhilfe nach § 67 BSHG abgelöst hat. Da diese Vorschrift jedoch wegen ihres Nachrangs gegenüber den landesrechtlichen Blindenhilfegesetzen weitgehend verdrängt wird, kommt § 72 SGB XII eine geringere praktische Bedeutung zu. Da in den meisten Bundesländern mittlerweile die Zahlbeträge unter denen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII liegen, wird sie häufig zur „Aufstockung“ herangezogen. Jedoch könnte ihre Bedeutung bald wieder größer werden, falls – wie nun in Niedersachsen ab dem 27. Lebensjahr Realität - die Landesblindenhilfegesetze gänzlich gestrichen würden.
Dann würden Blinde nur noch Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten, wenn sie unter den Vermögens- und Einkommensgrenzen des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) liegen. Näheres hierzu folgt in Kürze.
Sonstige bundeseinheitliche Regelungen mit Bedeutung für zivile Blindenhilfeempfänger sind nicht bekannt.
> weiter lesen: Was ist bei einem Wohnortwechsel (Umzug) zu beachten?
Weiterführende Informationen:
Infos zum Blindengeld beim DBSV

