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Satzung
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz,
Gerichtsstand, Haftung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Finanzordnung
und Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahme
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluß
III. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Organstellung
und Zusammentritt
§ 10 Aufgaben
§ 11 Einberufung
§ 12 Beschlußfähigkeit
§ 13 Verfahren und Geschäftsordnung
IV. Das Präsidium
§ 14 Zusammensetzung
§ 15 Aufgaben
§ 16 Vertretungsmacht und Verfügungsberechtigung
§ 17 Rücktritt
V. Wahlen und Abstimmungen
§ 18 Wahlen
§ 19 Aktives und passives Wahlrecht,
Stimm- und Rederecht
§ 20 Konstruktives Mißtrauensvotum
VI. Sonstiges
§ 21 Auflösung
§ 22 Satzungsänderung
§ 23 In-Kraft-Treten
Seh-Netz e.V. - Satzung
(beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 01. Oktober
1999,
geändert durch Präsidiumsbeschluß vom 16. März 2000,
geändert durch Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2004)
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Haftung und Geschäftsjahr
(1) Der am 01. Oktober 1999 gegründete Verein trägt den Namen "Seh-Netz
e.V.", im Folgenden "Seh-Netz" oder "SN" genannt,
und hat seinen Sitz in Heidelberg (Neckar). Seh-Netz ist unter der Nummer VR
2663 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten ist Heidelberg (Neckar).
(3) Alle in dieser Satzung genannten Funktionen können auch in der weiblichen
Sprachform verwendet werden.
(4) Der gesamte Schriftverkehr kann auch über elektronische Medien (wie
etwa per E-Mail oder per Telefax) erfolgen.
(5) Die im Verein verwendete Sprache ist deutsch.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Seh-Netz fördert die Anliegen und Interessen von blinden und sehbehinderten
Menschen beziehungsweise vertritt ihre sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
Interessen sowohl in als auch gegenüber Staat, Gesellschaft, Wissenschaft
und Forschung.
(2) Seh-Netz hat folgende Ziele:
- Information, Beratung und praktische Hilfestellung für behinderte, insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen und ihnen nahestehende Personen unabhängig von einer Mitgliedschaft bei Seh-Netz
- Aufklärung der Öffentlichkeit über Sehschädigungen und deren Auswirkungen
- Einflußnahme auf staatliche und private Institutionen, gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen mit dem Ziel einer wirksamen und umfassenden Unterstützung von Blinden und Sehbehinderten.
(3) Diese Ziele sollen erreicht werden insbesondere durch:
- Bereitstellung von Informationen in einer speziell für Blinde und Sehbehinderte optimierten Form im Internet
- Herausgabe von Informationen und Dokumentationen über Sehgeschädigte und über Leistungen für Sehbehinderte
- Förderung des Erfahrungsaustausches von Sehgeschädigten und Normalsehenden'
- Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen aus dem Bereich der Medizin und Wissenschaft, des Behindertenwesens, es öffentlichen Lebens sowie der Wirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 3 Finanzordnung und Gemeinnützigkeit
(1) Seh-Netz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in
der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.
(2) Seh-Netz ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel von Seh-Netz dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied
keine Zuwendungen aus Mitteln von Seh-Netz und erhalten keine Gewinnanteile.
(4) Alle Ämter von Seh-Netz können, soweit diese Satzung nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen
werden.
(5) Die Mitglieder haben bei einem etwaigen Ausscheiden aus Seh-Netz, bei einer
Auflösung oder einer Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von Seh-Netz fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Organe
Organe von Seh-Netz sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Seh-Netz hat ordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder, Fördermitglieder,
korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich
zu dieser Satzung bekennt und das siebente Lebensjahr vollendet hat.
(3) Kooperative Mitglieder sind Personen, die einer durch Kooperationsvertrag
als ordentliches Mitglied zu Seh-Netz beigetretenen Organisation (juristische
Person oder nicht rechtsfähige Vereinigung) angehören. Die Rechte
und Pflichten der kooperativen Mitglieder regelt ein Kooperationsvertrag zwischen
Seh-Netz und der kooperierenden Organisation. Über den Vertragsabschluss
entscheidet das Präsidium. Kooperative Mitglieder besitzen jedoch kein
Antrags-, Rede-, Stimm- und Wahlrecht.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die Seh-Netz ideell oder finanziell unterstützt. Fördermitglieder
besitzen weder das aktive noch das passive Wahl- oder Stimmrecht und haben kein
Antrags- und Rederecht.
(5) Das Präsidium von Seh-Netz ist berechtigt, Persönlichkeiten, die
sich um den Zweck und die Ziele von Seh-Netz verdient gemacht haben, zu korrespondierenden
Mitgliedern zu ernennen. Diese sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,
jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(6) Durch einstimmigen Beschluß des Präsidiums kann in- und ausländischen
Personen, die sich um den Zweck und die Ziele von Seh-Netz besondere Verdienste
erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft bei Seh-Netz verliehen werden.
§ 6 Aufnahme
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere bei Minderjährigen
ist der Antrag von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(2) Das Präsidium entscheidet mit Mehrheit über den Aufnahmeantrag
innerhalb von zwei Wochen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Eine Zurückweisung ist zu begründen.
(3) Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen
schriftlich beim Präsidium Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch das Präsidium kann
durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
aufgehoben werden.
(5) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr
erhoben werden. Die Höhe und Näheres regelt das Präsidium.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluß
- Tod bei natürlichen Personen
- Wegfall der Rechtsfähigkeit oder Auflösung bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich jederzeit gegenüber dem Präsidium
erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere bei Minderjährigen
muss die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet
sein.
(3) Das Präsidium kann Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung und frühestens vier Wochen nach der Absendung der
zweiten Mahnung, in der ausdrücklich auf die Möglichkeit der Streichung
von der Mitgliederliste hingewiesen wird, durch Beschluß von der Mitgliederliste
streichen. Ebenso kann das Präsidium bei Unklarheit über eine Mitgliedschaft
das Mitglied schriftlich zu einer Erklärung über die Mitgliedschaft
auffordern. Erfolgt innerhalb von acht Wochen keine dementsprechende schriftliche
Antwort, so ist das Mitglied zu mahnen. Frühestens vier Wochen danach kann
das Präsidium beschließen, das Mitglied von der Mitgliederliste zu
streichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Voraussetzungen
des Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 8 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend
verhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es
- vertrauliche Vorgänge veröffentlicht,
- in grober Weise gegen diese Satzung verstößt oder
- das Ansehen von Behinderten schädigt.
(2) Den Ausschlußantrag kann das Präsidium oder ein Viertel der Mitglieder stellen. Über diesen Antrag entscheidet eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
III. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Organstellung und Zusammentritt
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von Seh-Netz. Sie findet
mindestens einmal im Geschäftsjahr, in der Regel innerhalb der ersten sechs
Monate (= ordentliche Jahreshauptversammlung), statt.
§ 10 Aufgaben
(1) Im allgemeinen Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung liegt
- die Wahl und Abberufung des Präsidiums und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Präsidiums sowie des Prüfberichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Präsidiums,
- Abstimmung über Anträge, Beschwerden und Berufungen,
- Behandlung sonstiger vom Präsidium wegen ihrer besonderen Bedeutung vorgelegten Angelegenheiten sowie
- die sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Es wird ein Mitgliedsbeitrag und eine Beitrittsgebühr erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Präsidium kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Bei einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags hat jedes beitragspflichtige Mitglied innerhalb eines Monats nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung die Möglichkeit der Kündigung seiner Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs; sein Mitgliedsbeitrag bleibt bis dahin in der Höhe unverändert. Näheres regelt das Präsidium.
§ 11 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten nach Maßgabe des
Absatz 2 einzuberufen. Der Präsident schlägt eine Tagesordnung vor.
(2) Auf Antrag des Präsidiums oder mindestens eines Drittels der Mitglieder
ist der Präsident unverzüglich zur Einberufung einer Mitgliederversammlung
verpflichtet. Der Antrag ist im letzteren Falle schriftlich niederzulegen, zu
unterschreiben und mit einer Tagesordnung zu versehen.
§ 12 Beschlußfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
spätestens 21 Tage vorher (Datum des Poststempels) schriftlich und unter
Angabe einer Tagesordnung eingeladen wurden und wenn mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei weniger als 20 stimmberechtigten
Mitgliedern genügt die Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist vom Präsidenten
eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von sieben Tagen schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 13 Verfahren und Geschäftsordnung
(1) Der Präsident schlägt den Tagungspräsidenten, den Protokollführer
sowie die Stimmzähler (Tagungspräsidium) vor. Das Tagungspräsidium
bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Tagungspräsident leitet die Mitgliederversammlung. Das Protokoll
ist vom Tagungspräsidium und vom Präsidenten zu unterschreiben und
dem Präsidium durch den Protokollführer zur Verwahrung auszufertigen.
Dieses Protokoll bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung und
ist allen Mitgliedern unaufgefordert spätestens acht Wochen nach der Mitgliederversammlung
zuzusenden. Dies kann auch im Rahmen eines Rundschreibens oder einer von Seh-Netz
herausgegebenen Zeitschrift geschehen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen.
In Zweifelsfällen gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Mitgliederversammlung nicht
anders beschließt.
IV. Das Präsidium
§ 14 Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten für Finanzen (Schatzmeister)
- dem Vizepräsidenten für die Geschäftsführung (Geschäftsführer)
- dem Vizepräsidenten für Öffentlichkeitsarbeit (Pressesprecher)
- dem Vizepräsidenten für Soziales und Hilfsmittel (Sozialreferent).
(2) Das Präsidium kann Referenten und Ausschüsse mit der Wahrnehmung bestimmter vorher klar definierten Aufgaben betrauen. 2Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung.
§ 15 Aufgaben
(1) Das Präsidium leitet die Arbeit von Seh-Netz. Es führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und ist ihr verantwortlich. Die Amtszeit beträgt
drei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Mit
Ablauf seiner Amtszeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung Rechenschaft
abzulegen.
(2) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Es finden regelmäßig Präsidiumssitzungen statt. Das Nähere
regelt seine Geschäftsordnung. Eine Präsidiumssitzung ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind und entweder der
Präsident oder der Vizepräsident für Finanzen (Schatzmeister)
anwesend ist.
(4) Das Präsidium hat über wesentliche Beschlüsse Protokoll zu
führen. Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung.
§ 16 Vertretungsmacht und Verfügungsberechtigung
(1) Der Präsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches; sie vertreten jeweils einzeln Seh-Netz gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Schatzmeister und der Präsident sind über die Konten von Seh-Netz
einzelverfügungsberechtigt.
§ 17 Rücktritt
(1) Jedes Mitglied des Präsidiums kann seinen Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Präsidium
zu erfolgen.
(2) Für den Rest der Amtszeit kann das Präsidium einen Nachfolger
bestimmen.
V. Wahlen und Abstimmungen
§ 18 Wahlen
Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt.
§ 19 Aktives und passives Wahlrecht, Stimm- und Rederecht
Aktives Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht besitzt jedes ordentliche oder korrespondierende
Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat. Wählbar sind alle ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren Einverständnis
zur Kandidatur einem Präsidiumsmitglied gegenüber erklärt wurde.
Bei der Wahl ist die Anwesenheit des Kandidaten erforderlich. Hiervon kann bei
Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung zur Kandidatur
und einer Annahmeerklärung im Falle der Wahl, versehen mit einer Begründung
für die Abwesenheit von der Mitgliederversammlung, abgesehen werden.
§ 20 Konstruktives Mißtrauensvotum
(1) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Präsidiums das Mißtrauen
nur dadurch aussprechen, daß sie mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder
einen Nachfolger wählt.
(2) Dies ist nur möglich, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung
einen diesbezüglichen Tagesordnungspunkt enthält.
(3) Auf jeder Mitgliederversammlung kann ein Antrag gestellt werden, ein Verfahren
gemäß Absatz 1 durchzuführen. Hierzu muß der Präsident
eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der Notfrist unverzüglich einberufen.
VI. Sonstiges
§ 21 Auflösung
(1) Seh-Netz kann durch Beschluss von drei Viertel der Mitglieder nach Maßgabe
des § 12 Absatz 1 aufgelöst werden. Ein Antrag zur Auflösung
von Seh-Netz kann nur vom Präsidium auf Grund eines einstimmigen Beschlusses
gestellt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung von Seh-Netz fällt das Vermögen an den Bayerischen
Blindenbund e.V. mit der Auflage, es für das Internetangebot oder das
Projekt "Audio-Deskription" zu verwenden. Ist dies nicht möglich,
fällt das Vermögen von Seh-Netz an die Bayerische Blindenhörbücherei
e.V..
§ 22 Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 einer Mitgliederversammlung.
(2) Anträge zur Satzungsänderung sind mit einer Einladung zur Mitgliederversammlung
sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 23 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01. Oktober 1999
beschlossen und tritt mit Änderungen vom 16. März 2000 in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung treten mit der wirksamen Beschlußfassung in
Kraft, soweit nicht in dem Beschluss ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt
für das In-Kraft-Treten genannt ist.
(3) Das Präsidium ist ermächtigt, etwaigen Änderungswünschen
des Registergerichtes oder der Finanzbehörden bezüglich der Satzung
ohne weitere Anhörung der Mitgliederversammlung zu entsprechen.
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